Satzung des Turn- und Sportverein Reichenberg/Boxdorf e.V.

Ausgabe 2015 - Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung des TSV Reichenberg/Boxdorf e.V. am 23.04.2015 geändert.

§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen:
Turn- und Sportverein Reichenberg/Boxdorf e.V. (TSV Reichenberg/Boxdorf e.V.).
Er ist Mitglied im Kreissportbund Meißen e.V. und im Landessportbund Sachsen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 01468 Moritzburg OT Reichenberg, Dresdner Staße 69.
Seine Vereinsfarben sind blau-weiß.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meißen unter der Nummer VR 0656 eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein führt folgende Abteilungen (Sportarten): Fußball, Judo, Karate, Leichtathletik, Turnen und Gymnastik, Volleyball, Trendsport.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, sofern sie sich zu dieser Satzung bekennt.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Verteters erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Bestätigung.

3. Die ersten 3 Monate der Mitgliedschaft kann als Probemitgliedschaft gelten.

Soweit die Mitgliedschaft innerhalb der Probezeit nicht gekündigt wird, geht die Probemitgliedschaft auf Empfehlung der Trainer in eine ordentliche Mitgliedschaft über.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, den Tod des Mitglieds, die Streichung von der Mitgliederliste oder den Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

2. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein ist sämtliches Vereinseigentum zurückzugeben.

3. In der Probezeit kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende der Probemitgliedschaft (3 Monate ab Unterschrift der Mitgliedsantrages) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

§4 Maßregelungen-Ausschließungsgründe

1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder gober Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;

b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;

c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;

d. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Der Bescheid über den Ausschluss ist nachweisbar zuzustellen.

 

2. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungsleitung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a. Verweis;

b. angemessene Geldstrafe bis 100 EURO;

c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf dem Sportplatz und in der Halle.

Der Bescheid über diese Maßnahme ist nachweisbar zuzustellen.

3. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Macht das Mitglied innerhalb der Frist vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich den Entscheidungen des Vorstandes.

§5 Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und Umlagen für die Sportstättenbenutzung zu leisten.

In der Probezeit hat das Mitglied den auf diese Zeit entfallenden anteiligen Jahresbeitrag zu zahlen. Bei Übergang in eine ordentliche Mitgliedschaft wird der bereits geleistete anteilige Betrag auf den zu zahlenden Jahresbetrag angerechnet.
Die Höhe der Beiträge und Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
Die Abteilungen können Abteilungsbeiträge festsetzen.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

3. Stimmrechte sind nicht übertragbar.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung;

b. der Vorstand;

c. die Kassenprüfer.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschliessen.

§8 Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a. der Vorstand beschließt oder

b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

 

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den amtlichen Nachrichten -Blatt der Gemeinde Moritzburg- und durch Aushang in den Sportstätten des Vereins.
Zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 7 Tagen liegen.

 

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:

a. Bericht des Vorstandes;

b. Bericht der Abteilungsleiter;

c. Kassenbericht;

d. Bericht der Kassenprüfer;

e. Entlastung des Vorstandes;

f. Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind;

g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

6. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

8. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung als Delegiertenversammlung einberufen und dafür einen Delegiertenschlüssel festlegen.

§9 Ehrennadel

Der Verein führt folgende Ehrennadeln:

a. Silberne Ehrennadel;

b. Goldene Ehrennadel.

Die Verteilung obliegt dem Vorstand.

§10 Ehrenmitgliedschaft

Für besondere Verdienste bei der Förderung des Sports im Verein ist eine Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss der Jahreshauptversammlung möglich.
Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit, haben jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§11 Gerichtsstand

Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zwischen dem Verein und einem Mitglied ist der Ort des Vereinssitzes Gerichtsstand.

§12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§13 Vorstand

1. Der Vorstand bestehend aus

1. dem 1. Vorsitzenden;

2. dem 2. Vorsitzenden;

3. dem Schatzmeister;

4. bis zu 7 weiteren Mitgliedern.

2. Je zwei der unter 1 bis 3 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder des Vorstandes es beantragen.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied des Vorstandes kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Alle Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

5. Hat die Mitgliederversammlung eine höhere Anzahl von Mitgliedern des Vorstandes beschlossen als gewählt wurden, kann der Vorstand eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern des Vorstandes berufen.

§14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, den Kassenwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3. Die Abteilungsleitungen sind an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung an den Vorstand verpflichtet.
Die Abteilungsleiter und die Kassenwarte der Abteilungen werden durch die jeweilige Abteilungsversammlung gewählt.
Abteilungsversammlungen sind mit Tagesordnung dem Vorstand 14 Tage vorher bekanntzugeben.

4. Jede Abteilung kann sich in Unterabteilungen gliedern.
Altersmäßige Zusammensetzung der Abteilungen:

Kinderabteilung (unter 14 Jahre)
Jugendabteilung (14 bis 18 Jahre)
Seniorenabteilung (über 18 Jahre)

§15 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleitung sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung hat mindestens 2 bis max. 4 Kassenprüfer zu wählen.
Alle Kassen des Vereins, einschließlich aller Kassen der Abteilungen, werden in jedem Jahr durch die gewählten Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Bei Verhinderung eines Kassenprüfers kann der Vorstand einen Ersatzmann kommissarisch bestimmen.
Die jährlichen Kassenprüfberichte der Abteilungungen sind dem Vorstand vorzulegen.

§17 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung erfolgt offen oder auf Antrag geheim.
Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und die Abteilungsversammlungen sind Protokolle zu führen (auch mit fortlaufender Nummerierung der Seitenzahl). Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Es muss folgende Angaben enthalten:

- Angaben zur Zahl der Teilnehmer;
- kurze Zusammenfassung der gestellten Anträge sowie der Abstimmungsergebnisse;
- gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§18 Vermögen des Vereins

Alle Guthaben der Vereinskasse, der Abteilungskassen und sonstige Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Etwaige finanzielle Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden.
Die Auszahlung von Gewinnanteilen an Mitglieder ist unzulässig.
Die Mitglieder haben im Falle der Vereinsauflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung darf nur ein Punkt stehen: Auflösung des Vereins

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b. von Eindrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke dem Schul- und Heimatverein Boxdorf e.V. zur Verfügung gestellt.